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Unfall gehabt ?

Sie hatten einen Unfall ?

Sie haben einen Unfallschaden und wissen noch nicht, ob Sie reparieren lassen oder nicht?

Nachfolgend erhalten Sie einige Hinweise:

1. Die Höhe der Reparaturkosten kann ein unabhängiger BVSK-Kfz-Sachverständiger ermitteln. Liegen die Reparaturkosten unterhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, dürfen Sie Ihr Auto reparieren lassen. Bei Reparaturkosten zwischen 100% und 130% muss die Reparatur jedoch genau nach den gutachtlichen Vorgaben erfolgen und das Fahrzeug muss weiter genutzt werden. In den anderen Fällen kann die Reparatur auch anders durchgeführt werden, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Autos wiederhergestellt wird und das Fahrzeug weiter durch Sie genutzt wird.

2. Wünschen Sie keine Reparatur, können Sie Ihr Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußern. Im Gutachten enthalten ist gegebenenfalls auch die merkantile Wertminderung, die der BVSK-Kfz-Sachverständige ermitteln kann. Sie erhalten dann den Restwerterlös vom Käufer (z.B. von Ihrem Autohaus) und die Differenz bis zum Wiederbeschaffungswert vom Versicherer.

Möglicherweise bietet Ihnen der Versicherer höhere Restwertangebote osteuropäischer Aufkäufer.

Denken Sie bitte daran:
Sie haben hiervon nichts, da Sie in jedem Fall nur den Wiederbeschaffungswert als Höchstbetrag erhalten. Unsere Restwertermittlung unterstützt jedenfalls nicht den so genannten Briefhandel. Wir berücksichtigen eine angemessene Verwertung des Fahrzeuges und sind in der Lage, Ihnen einen Kfz-Betrieb zu benennen, der Ihnen attraktive Angebote für ein Ersatzfahrzeug unterbreiten kann.

Auch der Bundesgerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf Angebote spezialisierter Restwertaufkäufer, die vor allen Dingen dem Versicherer offen stehen, einlassen muss.

3. Besprechen Sie mit Ihren BVSK-Kfz-Sachverständigen und mit Ihrem Anwalt, bei dessen Auswahl wir Sie gern unterstützen, den für Sie günstigsten Weg.


4. Lassen Sie sich nicht auf Angebote des Versicherers ein, für Sie die Schadenabwicklung zu übernehmen.

Denken Sie daran:
Bei einem unverschuldeten Unfall sind Sie der Geschädigte und der gegnerische Versicherer der Schädiger. Warum sollte der Schädiger in Ihrem Interesse handeln wollen?

5. Ihr BVSK-Kfz-Sachverständiger – Sachverstand ist unser Antrieb

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