fiktive Abrechnung
Abrechnung eingeschränkt
BGH schränkt fiktive Abrechnung ein – unabhängiges Gutachten zwingend erforderlich
BGH vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten erheblich eingeschränkt. Will der geschädigte Autofahrer vom Unfallgegner Ersatz der Reparaturkosten verlangen, ohne das Auto reparieren zu lassen (verkaufen), verlangt der Bundesgerichtshof nun, dass den Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert (1) und Restwert (2) gegenübergestellt wird. Damit sich der Geschädigte am Unfall nicht bereichern kann, muss der Versicherer nur die günstigere Alternative zahlen, falls der Geschädigte sein Auto nicht repariert, sondern verkauft.
Da ein Kostenvoranschlag nie Angaben zu Restwert und Wiederbeschaffungswert enthalten kann, bedarf es nach Auskunft des Verkehrsjuristen Elmar Fuchs künftig bei fiktiver Abrechnung stets eines Gutachtens, das alle relevanten Schadenpositionen enthält. Fuchs warnte vor Abrechnungen ohne unabhängige Schadenfeststellung. Nur mit einem wirklich unabhängigen Gutachten kann ein Geschädigter sicher sein, dass der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug nicht zu gering oder der Restwert unrechtlich zu hoch ist. Auch die merkantile Wertminderung wird durch einen Kfz-Sachverständigen im Übrigen oft auch bei älteren Fahrzeugen festgelegt.
Selbst bei so genannten Bagatellschäden, die sehr häufig fiktiv abgerechnet werden, dürfte es künftig sinnvoll sein, ein Gutachten zu beauftragen, um sicher zu sein, dass auch in diesen Fällen nicht durch überzogene Restwerte berechtigte Ansprüche gekürzt werden.
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(1) Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
(2) Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (Siehe auch BVSK –Restwertrichtlinie)
2005-08-03
Eine Information des BVSK
BVSK Information
BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe
– Bundesgerichtshof schränkt fiktive Abrechnung von Reparaturkosten ein –
ACHTUNG: Gefahr für Kfz-Betriebe
Bislang entsprach es gängiger Praxis, bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten, die kleiner als 70 % des Wiederbeschaffungswertes waren, die vollen Reparaturkosten geltend zu machen. Die Reparaturkosten wurden häufig als Anzahlung für ein neues Auto genutzt. In Verbindung mit dem Restwert konnte so oft eine interessante Finanzierungsmöglichkeit eröffnet werden. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 07. Juni 2005, AZ: VI ZR 192/04 nun wohl ein Ende gesetzt. Fiktive Reparaturkosten erhält der Geschädigte nur noch, wenn die Reparaturkostensumme geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Der Bundesgerichtshof will hiermit ausschließen, dass sich der Geschädigte am Verkehrsunfall „bereichert“. Für Kfz-Betriebe birgt diese Entscheidung erhebliche Gefahren:
1. Kostenvoranschläge bei fiktiver Abrechnung sind für die Werkstatt nachteilig, da der
Kostenvoranschlag keine Angaben zum Restwert und Wiederbeschaffungswert enthalten darf.
2. Die Anrechnung der fiktiven Reparaturkosten auf eine Ersatzbeschaffung ist nicht mehr möglich.
3. Bei Wahl des falschen Sachverständigen werden Wiederbeschaffungswert zu günstig und
Restwert zu hoch angesetzt (siehe z.B. Anweisung Allianz zum Restwert).
Lösungen:
1. Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass dem Geschädigten die vollen Reparaturkosten zustehen, falls er das Fahrzeug weiter nutzt und die Betriebs- und
Verkehrssicherheit wiederhergestellt wird, unabhängig von der Qualität der Reparatur. Oft ist es daher sinnvoll, das Fahrzeug notdürftig zu reparieren, um es später vom Kunden
anzukaufen. In diesem Fall erhält der Geschädigte die vollen Reparaturkosten, auf Restwert und Wiederbeschaffungswert kommt es nicht an.
2. Finger weg vom Kostenvoranschlag!
Lässt der Geschädigte trotz Kostenvoranschlag nicht reparieren, erhält er nur die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Beide Werte werden bei einem Kostenvoranschlag vom Versicherer bestimmt.
3. Der unabhängige qualifizierte Sachverständige muss Wiederbeschaffungswert und Restwert marktgerecht auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kfz-Betriebes ermitteln. Will der Geschädigte keine Reparatur, sollten Sie das Fahrzeug möglichst schnell zum Restwert laut Gutachten ankaufen. Spätere höhere Gebote des Versicherers sind
grundsätzlich unerheblich.
4. Vorrang der Reparatur
Machen Sie dem Kunden klar, dass die Reparatur – auch die notdürftige Reparatur – für ihn der bessere Weg ist.