Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuerproblematik
Mehrwertsteuerproblematik
Kurzinformation des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes
Zum 01.08.2002 wurden die Regelungen zur fiktiven Abrechnung geändert. Die Umsatzsteuer muss nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur- oder Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Der Geschädigte kann jedoch weiterhin frei entscheiden, ob er reparieren lässt, ein Ersatzfahrzeug erwirbt oder ob er fiktiv abrechnet. Insbesondere in Fällen, in denen der Wiederbeschaffungswert bedeutsam ist, kann es zu Problemen kommen, da hier entscheidend ist, wie hoch der Mehrwertsteueranteil im ermittelten Wiederbeschaffungswert ist.
Nachfolgend wird an einigen Fallbeispielen die neue Rechtslage dargestellt:
I. Reparatur in einer Fachwerkstatt
Wird der Unfallschaden repariert, erhält der Geschädigte die vollen Reparaturkosten einschließlich der in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer vollständig ersetzt. Um die Mehrwertsteuer zu erhalten, ist der Geschädigte verpflichtet, die Rechnung mit der ausgewiesenen Mehrwertsteuer vorzulegen. ACHTUNG: Liegen die unfallbedingten Reparaturkosten oberhalb des im Gutachten genannten Betrages, besteht dennoch Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten, da das Prognoserisiko stets der Schädiger trägt.
II. Eigenreparatur
Bei der Eigenreparatur erhält der Geschädigte grundsätzlich die Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten zzgl. der konkret nachzuweisenden Mehrwertsteuer bspw. durch Vorlage von Rechnungen für gekaufte Ersatzteile.
III. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Hier erhält der Geschädigte lediglich die Netto-Reparaturkosten erstattet.
IV. Kauf eines gebrauchten Ersatzfahrzeuges, wenn kein Totalschaden vorliegt
In diesen Fällen erhält der Geschädigte zuerst die Netto-Reparaturkosten und bei nachgewiesener Ersatzbeschaffung die im Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug enthaltene Mehrwertsteuer:
a) Erwirbt Ihr Kunde ein regelbesteuertes Fahrzeug, erhält er die Umsatzsteuer in voller Höhe (natürlich begrenzt bis zur Höhe der im Gutachten veranschlagten Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten).
b) Erwirbt Ihr Kunde ein differenzbesteuertes Fahrzeug, erhält er nur die Umsatzsteuer, die auf die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Verkaufspreis anfällt. Nach der Gesetzesbegründung kann der Umsatzsteueranteil mit ca. 2% geschätzt werden. (Ggf. reicht hier ein Hinweis auf die gebräuchlichen DAT- oder Schwackelisten aus.)
c) Erwirbt Ihr Kunde ein Ersatzfahrzeug von privat, verbleibt es bei der Netto-Reparaturkostenerstattung, da er keine Umsatzsteuer nachweisen kann.
V. Totalschaden und Ersatzbeschaffung
Liegt ein Totalschaden vor, ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges maßgebend. Der Kfz-Sachverständige ist hier verpflichtet anzugeben, ob im Wiederbeschaffungswert Regelbesteuerung oder Differenzbesteuerung enthalten ist. Je nach Angabe des Sachverständigen erhält der Geschädigte demnach den Wiederbeschaffungswert netto entweder abzüglich 16 % bei Regelbesteuerung oder abzüglich 2% bei Differenzbesteuerung. Erwirbt Ihr Kunde im Anschluss ein Ersatzfahrzeug, erhält er die in der Ersatzbeschaffung enthaltene Mehrwertsteuer bis zur Höhe der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer.
Handelt es sich um ein Fahrzeug, dass im seriösen Gebrauchtwagenhandel üblicherweise nicht mehr angeboten wird, liegt eine so genannte Umsatzsteuerneutralität vor. Der Geschädigte erhält dann den Wiederbeschaffungswert wie im Gutachten ausgewiesen. In diesen Fällen muss der Sachverständige darauf hinweisen, dass dem Wiederbeschaffungswert der so genannte Privatmarkt zugrunde liegt.
- 2003-06-12