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Restwert

Restwert am regionalen Markt

– Bundesgerichtshof: Geschädigter ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug an seinen Kfz-Händler zu veräußern –

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132/04, erneut deutlich gemacht, dass der geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall berechtigt ist, sein Unfallfahrzeug an seine vertraute Vertragswerkstatt zu veräußern. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Rechte des geschädigten Autofahrers deutlich gestärkt, da er nunmehr auch unmissverständlich klargestellt hat, dass Restwertbörsengebote in einem Schadengutachten nichts zu suchen haben und kein Geschädigter verpflichtet ist, sein Fahrzeug an ihn suspekte Restwertaufkäufer zu veräußern. Diese Entscheidung stärkt den Geschädigten auch deshalb, weil nunmehr nochmals dokumentiert wurde, dass der vertraute Vertragshändler erster Ansprechpartner für einen geschädigten Autofahrers sein kann. Haftungsrisiken beispielsweise durch den Verkauf an dubiose Restwerthändler sind durch die Entscheidung ausgeschlossen. Es besteht auch keine Verpflichtung, zuerst den gegnerischen Versicherer zu fragen, ob er mit der Veräußerung an den vertrauten Vertragshändler einverstanden ist. Der Geschädigte ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Herr des Verfahrens und das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten ist Grundlage der Regulierung. Aus diesem Grund sollte der geschädigte Autofahrer nach einem Verkehrsunfall einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen einschalten, der sein Gutachten unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung erstellt. Der Kfz-Betrieb ist bei der Auswahl des Sachverständigen selbstverständlich behilflich. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anrechnung des Restwertes im Totalschadenfall ist auch aus wirtschaftlichen Gründen für den Geschädigten hilfreich. Durch den Verkauf an einen so genannten Restwerthändler hat der Geschädigte keinerlei Vorteile, da sein Ersatzanspruch stets auf den Wiederbeschaffungswert insgesamt begrenzt ist. Verkauft er jedoch sein Fahrzeug an seinen Vertragshändler, besteht oft die Möglichkeit, ihm bei Erwerb eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges ein günstigeres Angebot zu machen.

Restwertermittlung BVSK

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes

Stand: 12/2005

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Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 07.06.2005, Az. VI ZR 192/04, hat der Kfz-Sachverständige grundsätzlich eine Angabe zu Reparaturkosten, Wertminderung, Restwert und Wiederbeschaffungswert vorzunehmen.

Aufgrund dieser BGH-Entscheidung ist nunmehr davon auszugehen, dass in Fällen fiktiver Abrechnung stets eine Vergleichskontrollrechnung zwischen den Reparaturkosten einerseits und der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert andererseits zu erfolgen hat. Diese vom BGH propagierte Aufgabe so genannter Reparaturgrenzen führt für den Kfz- Sachverständigen zu der Verpflichtung, stets Restwert und Wiederbeschaffungswert im Gutachten anzugeben, da nur so für den Geschädigten bzw. den regulierungspflichtigen Versicherer eine Vergleichskontrollrechnung möglich ist. Nach Auffassung des BVSK kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte erklärt hat, sein Fahrzeug reparieren zu wollen, sondern das Gutachten ist die unabhängige Grundlage der Schadenregulierung. Daher hat der Kfz-Sachverständige sämtliche für die Schadenregulierung relevanten Werte anzugeben. In Fällen, in denen die Reparaturkosten im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert weniger als 25% ausmachen, wird jedoch in der Regel eine Restwertermittlung durch Einholung konkreter Angebote entbehrlich sein. In diesem Fall hat der Sachverständige hierauf jedoch in seinem Gutachten gesondert hinzuweisen. Wird durch den Sachverständigen in so genannten eindeutigen Reparaturfällen ein Restwert angegeben, hat die Restwertermittlung auch in diesen Fällen die hier gemachten Empfehlungen zu berücksichtigen. Die Angabe eines so genannten rechnerischen Restwertes ist nicht vorzusehen..... (vollständiger Text siehe pdf-Datei)

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