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130 % Grenze |
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BGH-Urteile zur 130 % Grenze |
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BVSK-Rechtsdienst Ausgabe 69/2009 - Sonderausgabe - Das Integritätsinteresse bei der Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze BGH Urteile mit Anmerkungen von RA Fuchs Stand: Februar 2009 (aktualisiert) Download des Rechtsdientes BVSK hier [115 KB]
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BGH VI ZR 217/06 und VI ZR 258/06 |
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Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-kosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - LG Bochum ,AG Bochum
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375).
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - LG Bochum ,AG Bochum
Urteil VI ZR 217/06 als pdf [76 KB]
Urteil VI ZR 258/06 als pdf [78 KB]
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VI ZR 172/04 Urteil des BGH |
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BVSK Information
Neue Aspekte bei der 130%-Grenze
In einer hier bereits veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 172/04, hat sich der Bundesgerichtshof mit den Grundsätzen der Abrechnung im Rahmen der 130%-Grenze befasst.
In der Entscheidung werden nochmals die Bedingungen dargestellt, die erfüllt sein müssen, will der Geschädigte trotz des Eintritts eines Totalschadens instand setzen.
Zwar bestätigt der Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung die althergebrachten Grundsätze, die für eine Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze erfüllt sein müssen:
Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer merkantilen Wertminderung < 130 % des WiederbeschaffungswertesFachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Kfz-SachverständigenNutzungswille
Doch eröffnet der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung faktisch einen weiteren Unterfall, der weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung bisher so erkannt worden war.
In dem konkreten Fall lag der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges bei 5.450,00 €. Die kalkulierten Reparaturkosten lagen bei brutto 6.796,00 €. Ein merkantiler Minderwert war nicht vorgesehen. Somit lagen die kalkulierten Reparaturkosten unterhalb der 130 %-Grenze, die bei 7.085,00 € lag.
Der Geschädigte ließ vorliegend sein Fahrzeug für lediglich 2.088,00 € brutto instand setzen.
In dem Rechtsstreit hatte der Kläger die Reparaturkosten, die im Gutachten ausgewiesen waren, geltend gemacht.
In der Entscheidung weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass es dem Geschädigten zwar auch in Fällen, in denen die Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen, freistehe, in welcher Weise er den Schaden beseitigen will. Doch können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeuges liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzes auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.“
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Absatz mit dem Begriff des Wiederbeschaffungsaufwandes argumentiert, der anders zu definieren ist als der Wiederbeschaffungswert.
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist vereinfacht ausgedrückt der Betrag, der sich ergibt aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Die zentrale von nahezu allen Fachleuten verkannte Aussage in der BGH-Entscheidung lautet:
„Doch können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeuges liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.“
Hieraus kann geschlossen werden, dass in Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzt, jedoch nicht entsprechend den gutachterlichen Vorgaben instand setzt, die Abrechnung dann nicht automatisch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt ist. In dem vorgenannten Beispielsfall beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 4.450,00 € (5.450,00 € WBW – 1.000,00 € Restwert).
Entspricht die durchgeführte Reparatur wertmäßig einem Betrag, der nun über 4.450,00 € (Wiederbeschaffungsaufwand) liegt, jedoch unter 5.450,00 € (Wiederbeschaffungswert), besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der wertmäßig zu ermittelten Reparaturkosten.
Der Geschädigte, der sein Fahrzeug ohne Werkstattrechnung instand setzen lässt, ist daher gut beraten, wenn er zur Ermittlung des Reparaturwertes ein Sachverständigengutachten zusätzlich einholt. Die Werthaltigkeit der Reparatur kann dann der Sachverständige unter Berücksichtigung der üblicherweise in einer Fachwerkstatt anfallenden Kosten für die tatsächlich durchgeführte Reparatur ermitteln.
Merksatz: Liegen die kalkulierten Reparaturkosten zzgl. merkantilem Minderwert zwischen 100 % und 130 % und wird die Reparatur nicht fachgerecht und vollständig durchgeführt, muss geprüft werden, ob der Aufwand der tatsächlich durchgeführten Reparatur über dem Wiederbeschaffungsaufwand (WBW – RW), aber unter dem Wiederbeschaffungswert liegt. Bei Eigenreparatur durch den Geschädigten ist hierüber ein gesondertes Gutachten zu erstellen.
In der beiliegenden Fallzusammenstellung bezogen auf die 130 %-Grenze ist auch der hier geschilderte Fall berücksichtigt. Urteil als PDF [62 KB]
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Pressemitteilung zu BGH VI ZR 172/04 u VI ZR 74/04 |
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Ohne Reparatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, die Schadensersatz für ihre bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuge begehrten. Die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur liegen nach der Schätzung der Gutachter jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu übersteigen. Beide Kläger haben ihr Fahrzeug mittels einer Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Sie wollten gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten den Schaden auf der Basis der jeweiligen Sachverständigengutachten abrechnen und verlangten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dieser bildet zwar grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz, doch können bei einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Im Verfahren VI ZR 70/04 hat das Berufungsgericht Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zugebilligt. Im Verfahren VI ZR 172/04 hat das Berufungsgericht hingegen lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) bejaht. Der VI. Zivilsenat hat die den Urteilen der Oberlandesgerichte zugrundeliegende Auffassung bestätigt, wonach Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Pressemitteilunf als pdf [98 KB]
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BGH VI ZR 172/04 |
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Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Urteil als pdf [29 KB]
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