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Kaufrecht

BGH Urteil zum Dieselpartikelfilter

BGH Urteil zum Dieselpartikelfilter BGH VIII ZR 160/08


Erforderlichkeit von Regenerationsfahrten" bei Verwendung eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter im Kurzstreckeneinsatz kein Mangel


Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Erforderlichkeit von Fahrten zur
Regeneration (Reinigung) eines Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen zur Vermeidung von Funktionsstörungen beim überwiegenden Einsatz im
Kurzstreckenbetrieb keinen Mangel darstellt. Der Kläger erwarb von der Beklagten einen neuen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum
Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die
überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungswertersatz) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten
Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie
führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB an dem Fahrzeug des Klägers
gegeben ist, als Vergleichsmaßstab nur solche Fahrzeuge herangezogen werden können, die ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind. Es kann
nicht darauf abgestellt werden kann, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Die
gesetzliche Bestimmung setzt als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit voraus, die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der
Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn daher - wie im heute entschiedenen Fall - gerade ein Dieselpartikelfilter die Ursache für den geltend
gemachten Mangel ist, dann können nicht als "Sachen der gleichen Art" Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht über einen solchen Partikelfilter
verfügen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen, sind aber
nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden
Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb
gewöhnlich nicht erreicht wird.

Der Bundesgerichtshof hat ferner ausgeführt, dass dies nicht deswegen anders zu beurteilen ist, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere
Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne
Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet sei. Für die Ermittlung der zu erwartenden
Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen
durchschnittlichen technischen Informationsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche
Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann, d. h. auf die objektiv berechtigte Erwartung. Es kann daher nur auf die Beschaffenheit von
Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter abgestellt werden, bei denen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Stand der Technik eine uneingeschränkte
Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nicht möglich ist. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit
Partikelfilter ohne Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu dem Vortrag des Klägers zu
treffen sind, dass jedenfalls das in das von ihm gekaufte Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei.

Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08
LG Ellwangen - Urteil vom 19. Oktober 2007 – 3 O 147/07
OLG Stuttgart - Urteil vom 4. Juni 2008 – 3 U 236/07
Karlsruhe, den 4. März 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


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BGH Entscheidungen zum Kaufrecht bis Juli 2009

Die Rechtsprechung des BGH zum Kaufrecht

Download hier: [240 KB]

BGH, Urteil vom 15.10.2003, AZ: VIII ZR 227/02 (Voraussetzungen der Fabrikneuheit)  �� BGH, Urteil vom 11.02.2004, AZ: VIII ZR 386/02 (Gebrauchtwagenverkauf – Alter der Reifen)  �� BGH, Urteil vom 18.02.2004, AZ: VIII ZR 78/03 (Sachmangel – Rücktritt vom Kaufvertrag)  �� BGH, Urteil vom 02.06.2004, AZ: VIII ZR 329/03 (Darlegungs- und Beweislast)  �� BGH, Urteil vom 14.07.2004, AZ: VIII ZR 367/03 (Leasingvertragskündigung)  BGH, Urteil vom 22.12.2004, AZ: VIII ZR 91/04 (Verbrauchsgüterkauf)  �� BGH, Urteil vom 12.01.2005, AZ: VIII ZR 109/04 (Fabrikneuheit)  �� BGH, Urteil vom 26.01.2005, AZ: VIII ZR 90/04 (Leasingvertragskündigung wg. Zahlungsverzug)  �� BGH, Urteil vom 26.01.2005, AZ: VIII ZR 175/04 (Agenturgeschäfte als Umgehungsgeschäfte)  �� BGH, Urteil vom 23.02.2005, AZ: VIII ZR 100/04 (Sachmangel – Minderung des Kaufpreises)  �� BGH, Urteil vom 24.02.2005, AZ: III ZB 36/04 (Existenzgründer als Unternehmer)  �� BGH, Urteil vom 01.06.2005, AZ: VIII ZR 234/04 (Gebrauchtwagengarantieversicherung)  �� BGH, Urteil vom 06.07.2005, AZ: VIII ZR 136/04 (Verbrauchsgüterkauf – Gewährleistungsausschluss)  �� BGH, Urteil vom 20.07.2005, AZ: VIII ZR 275/04 (Sachmangel – Rücktritt vom Kaufvertrag)  �� BGH, Urteil vom 14.09.2005, AZ: VIII ZR 363/04 (Sachmangel bei Gefahrenübergang)  �� BGH, Urteil vom 05.10.2005, AZ: VIII ZR 16/05 (Verjährungsfrist bei mangelhafter Nachbesserung)  �� BGH, Urteil vom 23.11.2005, AZ: VIII ZR 43/05 (Sachmangel – Verschleiß)  �� BGH, Urteil vom 01.12.2005, AZ: VIII ZR 284/05 (Teilbetragszahlung/ Kulanzleistung)  �� BGH, Urteil vom 21.12.2005, AZ: VIII ZR 49/05 (Sachmangel – Nacherfüllung)  �� BGH, Urteil vom 21.12.2005, AZ: VIII ZR 85/05 (Finanzierungsleasingvertrag – Verbrauchereigenschaft)  �� BGH, Urteil vom 08.02.2006, AZ: VIII ZR 45/05 (Vermittlung von Finanzierungsleasingverträgen)  �� BGH, Urteil vom 24.03.2006, AZ: V ZR 173/05 (Rücktrittsrecht –Inspektionsintervalle)  �� BGH, Urteil vom 29.03.2006, AZ: VIII ZR 173/05 (Verbrauchsgüterkauf – Unternehmerstellung)  �� BGH, Urteil vom 07.06.2006, AZ: VIII ZR 180/05 (Jahreswagen)  BGH, Urteil vom 07.06.2006, AZ: VIII ZR 209/05 (Arglistige Täuschung – Ersatzlieferung)  �� BGH, Urteil vom 14.06.2006, AZ: VIII ZR 135/05 (Sachmangel bei Zahlungsverzug)  �� BGH, Urteil vom 16.08.2006, AZ: VIII ZR 200/05 (Ersatz der Gebrauchsvorteile)  �� BGH, Urteil vom 13.09.2006, AZ: VIII ZR 184/05 (Autokauf – Einbehaltung des Fahrzeugbriefes)  �� BGH, Urteil vom 27.09.2006, AZ: VIII ZR 217/05 (Leasingvertragskündigung)  �� BGH, Urteil vom 15.11.2006, AZ: VIII ZR 166/06 (Mängelbeseitigung)  �� BGH, Urteil vom 15.11.2006, AZ: VIII ZR 3/06 (Verjährungsfristverkürzung)  �� BGH, Urteil vom 22.11.2006, AZ: VIII ZR 72/06 (Verbrauchsgüterkauf – Beschaffenheit „fahrbereit“)  �� BGH, Urteil vom 29.11.2006, AZ: VIII ZR 92/06 (Beschaffenheitsgarantie)  �� BGH, Urteil vom 14.03.2007, AZ: VIII ZR 68/06 (Leasingvertragskündigung ‐ Schadensersatz)  �� BGH, Urteil vom 08.05.2007, AZ: VIII ZR 19/05 (Sachmangel – Rücktritt vom Kaufvertrag)  �� BGH, Urteil vom 11.07.2007, AZ: VIII ZR 110/06 (Beweislastumkehr)  �� BGH, Urteil vom 18.07.2007, AZ: VIII ZR 259/06 (Sachmangel bei Gefahrenübergang)  �� BGH, Urteil vom 10.10.2007, AZ: VIII ZR 330/06 (Vorschäden – Gebrauchtwagen)  �� BGH, Urteil vom 17.10.2007, AZ: VIII ZR 251/06 (Garantiebedingungen – Gebrauchtwagen)  �� BGH, Urteil vom 31.10.2007, AZ: VIII ZR 278/05 (Leasingvertragskündigung – Schadensersatz)  �� BGH, Urteil vom 28.11.2007, AZ: VIII ZR 16/07 (Sachmangel – Rücktritt vom Kaufvertrag)  �� BGH, Urteil vom 12.12.2007, AZ: VIII ZR 187/06 (Garantiebedingungen – Neuwagen)  �� BGH, Urteil vom 09.01.2008, AZ: VIII ZR 210/06 (Arglistiges Verschweigen – Minderung d. Kaufpreises)  �� BGH, Urteil vom 23.01.2008, AZ: VIII ZR 246/06 (Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen)  �� BGH, Urteil vom 20.02.2008, AZ: VIII ZR 334/06 (Rückabwicklung eines Kaufvertrages)  �� BGH, Urteil vom 12.03.2008, AZ: VIII ZR 253/05 (Vorschäden – Gebrauchtwagen)  �� BGH, Urteil vom 05.11.2008, AZ: VIII ZR 166/07 (Sachmangel – Rücktritt vom Kaufvertrag)  �� BGH, Urteil vom 11.11.2008, AZ: VIII ZR 265/07 (Beweislastumkehr)  �� BGH, Urteil vom 11.02.2009, AZ: VIII ZR 186/06 (Sachmangel – Rückgabe des Fahrzeuges)  �� BGH, Urteil vom 11.02.2009, AZ: VII ZR 274/07 (Beweislast bei Fehlschlagen der Nachbesserung)  �� BGH, Urteil vom 04.03.2009, AZ: VIII ZR 160/08  (Sachmangel wg. Reinigung Dieselpartikelfilter)  �� BGH, Urteil vom 10.03.2009, AZ: VIII ZR 34/08(Sachmangel bei Gebrauchtwagenkauf wg. Standzeiten) 

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BGH VIII ZR 209/05

a) Zur Frage der arglistigen Täuschung bei einem Gebrauchtwagenkauf durch Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs "ins Blaue hinein".

b) Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönli-che Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05 -
OLG Schleswig
LG Lübeck

Urteil als pdf [121 KB]

BGH VIII ZR 108/05

Ein von einem Kraftfahrzeughändler als "Jahreswagen" verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen.

BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05 - LG Wuppertal
AG Mettmann

Urteil als pdf [79 KB]

BGH VIII ZR 135/05

Dem Käufer steht die in § 478 BGB a.F. vorausgesetzte Mängeleinrede auch dann zu, wenn er sich mit der Zahlung des Restkaufpreises in Verzug befindet (Fortfüh-rung von BGHZ 113, 232).

BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 135/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Urteil als pdf [84 KB]

aktuelle Entscheidungen des BGH zum Kaufrecht

BGH, Urteil vom 11.02.2004, AZ: VIII ZR 386/02 (Gebrauchtwagenverkauf) [139 KB]
BGH, Urteil vom 18.02.2004, AZ: VIII ZR 78/03 (Rücktritt vom Kaufvertrag) [39 KB]
BGH, Urteil vom 02.06.2004, AZ: VIII ZR 329/03 (Darlegungs- und Beweislast) [34 KB]
BGH, Urteil vom 14.07.2004, AZ: VIII ZR 367/03 (Leasing) [44 KB]
BGH, Urteil vom 22.12.2004, AZ: VIII ZR 91/04 (Verbrauchsgüterkauf) [42 KB]
BGH, Urteil vom 12.01.2005, AZ: VIII ZR 109/04 (Fabrikneuheit) [22 KB]
BGH, Urteil vom 26.01.2005, AZ: VIII ZR 90/04 (Leasing) [118 KB]
BGH, Urteil vom 26.01.2005, AZ: VIII ZR 175/04 (Verbrauchsgüterkauf) [114 KB]
BGH, Urteil vom 23.02.2005, AZ: VIII ZR 100/04 (Minderung des Kaufpreises) [122 KB]
BGH, Urteil vom 01.06.2005, AZ: VIII ZR 234/04 (Gebrauchtwagengarantie) [39 KB]
BGH, Urteil vom 06.07.2005, AZ: VIII ZR 136/04 (Verbrauchsgüterkauf) [48 KB]
BGH, Urteil vom 20.07.2005, AZ: VIII ZR 275/04 (Sachmängelhaftung) [120 KB]
BGH, Urteil vom 14.09.2005, AZ: VIII ZR 363/04 (Sachmangel) [128 KB]
BGH, Urteil vom 23.11.2005, AZ: VIII ZR 43/05 (Sachmangel) [155 KB]

Stand: Dezember 2005
Kurzauszug aus den Urteilen als pdf [102 KB]

Beweisvereitelung

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 164/2005

Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich mangelhaften Turboladers

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Fahrzeugteil – im konkreten Fall einen Turbolader – durch eine Werkstatt austauschen lässt und dabei nicht für dessen Aufbewahrung sorgt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer diesem nicht als Beweismittel zur Verfügung steht, eine fahrlässige Beweisvereitelung begeht. Deswegen konnte im konkreten Fall nicht von einem Mangel ausgegangen werden.

Der Kläger hatte im Januar 2003 bei der Beklagten, die einen Handel mit Gebrauchtwagen betreibt, für seine private Nutzung einen Personenkraftwagen gekauft, der im April 1994 erstmals zugelassen worden war und einen Kilometerstand von 191.347 aufwies. Nach angeblich weniger als sechs Monaten erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 197.223 einen Turboladerdefekt. Da die Beklagte trotz Androhung von gerichtlichen Schritten nicht zu einer kostenlosen Reparatur bereit war, ließ der Kläger den Turbolader anderweitig durch eine Werkstatt austauschen, die das Teil weggab. Nach Erhebung der Schadensersatzklage erlitt das Fahrzeug im Dezember 2003 bei einem Kilometerstand von 209.428 einen Motorschaden. Daraufhin hat der Kläger die Klage erweitert und zusätzlich zu den Reparaturkosten des Turboladers die Erstattung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug um Zug gegen dessen Rückgabe verlangt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

Da der Turboladerdefekt zu dem nach §§ 434 Abs. 1, 446 Satz 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorgelegen hatte, kam es für den Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der Reparaturkosten darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Sachmangel vorhanden war, der den Turboladerdefekt verursacht hat. Nach den auf zwei Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen der Vorinstanzen kamen zwei Ursachen in Betracht, nämlich der Verschleiß eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers oder – wenig wahrscheinlich – das Eindringen von Teilen einer unfachmännisch eingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer des Motors über den Ölkreislauf in den Turbolader. Welche dieser beiden möglichen Ursachen gegeben war, ließ sich nicht mehr klären, weil der ausgebaute Turbolader für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand.

Da zwar eine unfachmännisch eingebaute Papierdichtung ein Sachmangel ist, nicht aber der – nach Alter und Laufleistung des Fahrzeugs – normale Verschleiß des Dichtungsrings, stellte sich die Frage, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit der Ursache für den Turboladerdefekt geht. In diesem Zusammenhang haben die Parteien darüber gestritten, ob dem Kläger die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute kommt. Nach dieser Vorschrift wird bei dem hier gegebenen Verbrauchsgüterkauf – das heißt dem Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher. – in der Regel vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht für die – hier offene – Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Vielmehr setzt die Vorschrift danach einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war (BGHZ 159, 215). Aber auch wenn man dieser Meinung nicht folgen und wenn sich die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auf die Ursache eines sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigenden Sachmangels erstrecken sollte, würde sich hier letztlich nichts anderes ergeben, weil der Kläger den der Beklagten dann obliegenden Beweis des Gegenteils fahrlässig vereitelt hat. Der Kläger hätte erkennen können und durch eine entsprechende Anweisung verhindern müssen, dass die von ihm mit dem Austausch des defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen nicht aufbewahrt. Er hätte bedenken müssen, dass der defekte Turbolader in dem Schadensersatzprozess, den er der Beklagten bereits vor dem Austausch angedroht hatte, als Beweismittel benötigt werden würde und deswegen aufbewahrt werden musste. Aufgrund der fahrlässigen Beweisvereitelung des Klägers war von dem wahrscheinlichsten Geschehensablauf auszugehen, nämlich dass der Turboladerschaden durch normalen Verschleiß des Dichtungsrings verursacht worden ist und damit nicht auf einem Mangel beruht, für den die Beklagte haftet.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf Erstattung des Kaufpreises für das Fahrzeug wegen Rücktritts vom Kaufvertrag lagen nicht vor, da der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht hatte, dass insbesondere der erst nach der Übergabe des Fahrzeugs eingetretene Motorschaden auf einen zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Sachmangel zurückzuführen war. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB kam dem Kläger insoweit schon deswegen nicht zugute, weil sich der Motorschaden nicht innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe, sondern erst mehr als zehn Monate danach gezeigt hatte.

Urteil vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05

LG Heilbronn – Entscheidung vom 23.8.2004 - 1 O 12/04 ./. OLG Stuttgart – Entscheidung vom 31.1.2005 - 5 U 153/04

Karlsruhe, den 23. November 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Inspektionen versäumt

OLG KARLSRUHE vom 11.04.2006, 13 U 111/05

Wirksamer Garantieausschluss seitens des Gebrauchtwagenverkäufers bei Versäumen der Inspektionsintervalle in der Vertragswerkstatt

1.Die Klausel in einer Verkäufergarantie eines Gebrauchtwagenkaufvertrags, die dem Käufer vorgibt, das Kfz in regelmässigen Abständen (so auch bei einem Km-Stand von 40.000 Km) bei einer vom Verkäufer vorgegebenen Werkstatt zur Inspektion vorzuführen, da ansonsten die Garantie verfällt, ist gültig, da dadurch der Umfang der Garantie nicht in der Art eingeschränkt wird, dass der Käufer damit nicht rechnen konnte.

2.Aus dem Versicherungsvertrag zwischen Gebrauchtwagenverkäufer und Versicherer, der zur Rückversicherung des Garantierisikos für den Verkäufer dient, erwachsen für den Käufer keinerlei Rechte. (Aus den Gründen: ...Unwirksam wäre die Klausel nur, soweit sie Beschränkungen des Garantieumfangs vorsehen würde, die mit den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers unvereinbar sind. Der Inhalt der Garantiezusage widerspricht nicht dem verkehrstypischen und vom Kunden nach Treu und Glauben zu erwarten den Deckungsumfang derartiger Garantien...).

Fundstellen
NJW-RR,2006 1464


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