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BGH Rechtsprechnung zu "Mietwagen" bis Juni 2009

Die Rechtsprechung des BGH zur Mietwagenkostenerstattung
(akt. Juni 2009)
Download hier (mit Vorwort des BVSK) [344 KB]
 
BGH, Urteil vom 07.05.1996, AZ: VI ZR 138/95 
BGH, Urteil vom 12.10.2004, AZ: VI ZR 151/03 
BGH, Urteil vom 26.10.2004, AZ: VI ZR 300/03 
BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 74/04 
BGH, Urteil vom 15.02.2005, AZ: VI ZR 160/04 
BGH, Urteil vom 19.04.2005, AZ: VI ZR 37/04 
BGH, Urteil vom 05.07.2005, AZ: VI ZR 173/04 
BGH, Urteil vom 20.09.2005, AZ: VI ZR 251/04 
BGH, Urteil vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 9/05 
BGH, Urteil vom 25.10.2005, AZ: VI ZR 280/04 
BGH, Urteil vom 15.11.2005, AZ: VI ZR 268/04 
BGH, Urteil vom 14.02.2006, AZ: VI ZR 32/05 
BGH, Urteil vom 14.02.2006, AZ: VI ZR 126/05 
BGH, Urteil vom 04.04.2006, AZ: VI ZR 338/04 
BGH, Urteil vom 09.05.2006, AZ: VI ZR 117/05 
BGH, Urteil vom 13.06.2006, AZ: VI ZR 161/05 
BGH, Urteil vom 28.06.2006, AZ: XII ZR 50/04 
BGH, Urteil vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05 
BGH, Urteil vom 10.01.2007, AZ: XII ZR 72/04 
BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 243/05 
BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 18/06 
BGH, Urteil vom 30.01.2007, AZ: VI ZR 99/06 
BGH, Urteil vom 07.02.2007, AZ: XII ZR 125/04 
BGH, Urteil vom 13.02.2007, AZ: VI ZR 105/06 
BGH, Urteil vom 06.03.2007, AZ: VI ZR 36/06 
BGH, Urteil vom 12.06.2007, AZ: VI ZR 161/06 
BGH, Urteil vom 26.06.2007, AZ: VI ZR 163/06 
BGH, Urteil vom 27.06.2007, AZ: XII ZR 53/05 
BGH, Urteil vom 11.03.2008, AZ: VI ZR 164/07 
BGH, Urteil vom 24.06.2008, AZ: VI ZR 234/07 
BGH, Urteil vom 16.09.2008, AZ: VI ZR 226/07 
BGH, Urteil vom 14.10.2008, AZ: VI ZR 210/07 
BGH, Urteil vom 14.10.2008, AZ: VI ZR 308/07 
BGH, Beschluss vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 134/08 
BGH, Urteil vom 25.03.2009, AZ: XII ZR 117/07   
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BGH VI ZR 237/05

Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der Frage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem überhöhten Unfallersatztarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.

BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf

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BGH XII ZR 50/04

Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Um-fang erstatten werde.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - LG Darmstadt
AG Lampertheim

Urteil als pdf [50 KB]

BGH VI ZR 161/05

Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.

BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg

Urteil als pdf [79 KB]

Unfallersatztarif / Normaltarif

BGH VI ZR 117/05

Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - LG Halle
AG Weißenfels

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Hinweispflicht auf günstigeren Tarif

LG ERFURT vom 11.11.2005, 2 S 15/05

Informationspflicht des Autovermieters bei preiswerter Alternative für Ersatzfahrzeug

Bei der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall ist der Kunde vom Vermieter auf den Normaltarif hinzuweisen, wenn dieser niedriger ist als der Unfallersatztarif.

(Aus den Gründen:
...Grundsätzlich besteht im Rahmen von Vertragsabschlussverhandlungen eine Aufklärungsverpflichtung für einen Vertragspartner über bestimmte Umstände dann, wenn der andere die Mitteilung der Tatsachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwarten darf. Da der infolge eines Verkehrsunfalls Geschädigte die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht zwingend zum Unfallersatztarif vornehmen muss, liegt es auf der Hand, dass die Kenntnis von der Existenz solch unterschiedlicher Tarife für den Mieter hinsichtlich seiner Anmietentscheidung von durchaus wesentlicher Bedeutung ist. Dementsprechend obliegt es dem Vermieter, ihm die entsprechende Information über die Existenz anderer Tarife vor Vertragsabschluss zukommen zu lassen...).

Fundstellen NZV,2006 90 VRUNDSCH,9/06 40

BGH VI ZR 338/04

Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangele-genheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04 - VersR 2005, 1700).

BGB § 249 Hb

Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249 BGB.

BGH, Urteil vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - LG Karlsruhe
AG Pforzheim
Urteil als pdf [91 KB]

BGH VI ZR 126/05 Unfallersatztarif bejaht

Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Viel-mehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermie-tung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pau-schalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.
Urteil als pdf [85 KB]

LG Darmstadt

LG DARMSTADT vom 6.07.2005, 25 S 34/05
Beweispflicht des Unfallgeschädigten für Notwendigkeit des gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarifs

1.Macht der Unfallgeschädigte gegenüber der gegnerischen Versicherung für einen Unfallersatzwagen den höheren Unfallersatztarif statt den Normaltarif geltend, so muss er beweisen, dass der höhere Tarif gerechtfertigt ist.

2.Erfolgt vom Geschädigten hierzu kein substantiierter Tatsachenvortrag, so kann die Klage zurückgewiesen werden, ohne dass es noch einer Beweisaufnahme bedarf. (Aus den Gründen: ...Für eine etwaige Erhöhung des Betrages hat der Kläger keinen hinreichenden Tatsachenvortrag gehalten. Es ist nicht ersichtlich, warum der Autovermieter nur für das Tagesgeschäft über statistische Werte verfügen soll, die ihm eine Disposition erlaubt, nicht aber auch für das Unfallwagenersatzgeschäft. Hier wird er vielmehr über gleiche Erfahrungswerte verfügen. Die Behauptung, im Tagesgeschäft bestehe bei Anmietungen ein Vorlauf von regelmässig zwei Tagen, ist nicht näher dargelegt und damit nicht nachvollziehbar...).

Fundstellen
NZV,2005 647 M.ANM.

BGH VI ZR 9/05

Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber
dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte
Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der
Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler
Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortführung des Senatsurteils
BGHZ 160, 377, 383 f.).
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - LG Chemnitz, AG Chemnitz
Urteil als pdf [81 KB]

BGH VI ZR 160/04

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03.

b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.
Urteil als pdf [29 KB]

BGH VI ZR 74/04

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03.

b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
Urteil als pdf [29 KB]

BGH VI ZR 37/04

a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und nfolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist.
Urteil als pdf [37 KB]

BGH VI ZR 151/03

Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
Urteil als pdf [42 KB]

BGH VI ZR 152/02

Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.
Urteil als pdf [71 KB]

BGH VI ZR 300/03

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Urteil als pdf [48 KB]

BGH VI ZR 74/04

a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03)

b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
Urteil als pdf [40 KB]


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