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Sonstiges

Anwaltshonorar

BGH vom 31.10.2006, VI ZR 261/05

Unbilligkeit einer 1,3-Geschäftsgebühr für Unfallschadensregulierung ohne Nachweis des Umfangs der Vorarbeiten

1.Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt. 2.Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann. (Aus den Gründen: ...Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die das Berufungsgericht dem eigenen Vorbringen des Klägers entnommen hat, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kl. für seine Tätigkeit nicht mehr als die von der Beklagten gezahlte Geschäftsgebühr von 1,0 zustehe, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich der Kl. nicht darauf stützen, dass die Abwicklung von Verkehrsunfällen "regelmässig" umfangreiche Vorarbeiten erfordere, denn § 14 I RVG stellt bei der Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalles ab, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV

BGH VI ZR 36/05

Urteil zum Rückstufungsschaden

Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.

Urteil als pdf-Datei [75 KB]

BGH X ZR 122/05

Sachverständigenhonorar

BGB § 631
a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.

BGB § 632 Abs. 2
b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.

BGB § 315 Abs. 1
c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.

BGB § 286
d) Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt Verzug des Schuldners ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt. BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 122/05 - LG Traunstein
AG Mühldorf am Inn

Urteil als pdf-Datei [223 KB]

Sachverständigenhonorar

BGH X ZR 80/05

zum Thema: Sachverständigenhonorar, Abrechnung nach Schadenhöhe

Urteil als pdf [205 KB]

Sachverständigehonorar

Abrechnung auf Basis der Schadenhöhe geht in Ordnung.

Urteil des LG Berlin 58 S 88/05 vom 7.7.2005 [781 KB]

Sachverständigenhonorar

Urteil des OLG Naumburg zur Abrechnung des SV nach Schadenhöhe

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Vorschäden nicht angegeben

OLG STUTTGART vom 24.11.2005, 7 U 124/05

Leistungsbefreiung des Versicherers bei Verschweigen von Vorschaden - keine Kenntnis des Versicherers bei Telefonat über Vorschaden

1.Bestehen Vorschäden an einem Auto, die bereits etwa zwei Jahre vor einem neuerlichen Schadensfall repariert und reguliert wurden und hat der Versicherungsnehmer (VN) die im Versicherungsformular gestellte Frage nach Vorschäden verneint, so ist die Versicherung nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Einwand, unter Vorschäden nur solche verstanden zu haben, die noch nicht repariert wurden, ändert nichts daran.

2.Die Leistungsbefreiung gilt selbst dann, wenn der nicht angegebene Schaden eine Seite des Fahrzeugs betrifft, der neue Schaden jedoch auf der anderen Fahrzeugseite entstanden ist und kein Totalschaden vorliegt.

3.Hat der VN im Zusammenhang mit dem Vorschaden telefonisch beim Versicherer angefragt, ob seine Kaskoversicherung oder die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden regulieren wird, so liegt keine Kenntnis des Versicherers vor, da mit dem Telefonat kein Aktenvermerk einhergehen muss.

Fundstellen
R + S,2006 64

Kosten für Zweitgutachten in der Vollkasko

Kostenerstattung der Vollkaskoversicherung für erforderliches Zweitgutachten bei ungenügendem Hausgutachten

Kommt ein von der Vollkaskoversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten eines Haussachverständigen zu einem zu geringen Ergebnis und sieht sich der Versicherungsnehmer (VN) deshalb veranlasst, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben, das auch dann die Grundlage für die Schadensregulierung bildet, sind die Kosten des zweiten Gutachtens von der Versicherung zu übernehmen. (Aus den Gründen: ...Die Beklagte hat für die Fehlkalkulation ihres Haussachverständigen gem. § 278 BGB einzustehen, weil er ihr Erfüllungsgehilfe im Vertragsverhältnis mit dem Kläger war. Wenn sie die Schadensermittlung durch einen Haussachverständigen durchführen lässt, um diese Kosten geringer zu halten, hat sie auch für die Richtigkeit dieser Ermittlung einzustehen. Den Kl. trifft auch kein Mitverschulden an der Entstehung der Schadenshöhe. Wie soll der VN als technischer Laie einen Streit über das Gutachten des Haussachverständigen der Bekl. anfangen...).
AG BERLIN-MITTE vom 3.03.2005, 13 C 3317/04 Fundstellen NJW-RR,2005 758

BGH VIII ZR 363/04

Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

<Auszug> Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung soll die Vermutung des § 476 BGB bei einer äußeren Beschädigung der Kaufsache wie etwa einem Unfallschaden eines Kraftfahrzeugs nicht eingreifen, weil es sich dabei um einen Mangel handele, der typischerweise jederzeit eintreten könne und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulasse. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof ebenso wie das Berufungsgericht nicht gefolgt.

Die Vermutung soll schon nach dem Gesetzeswortlaut im Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein. Mit diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis wäre es nicht zu vereinbaren, die Vermutung immer schon dann scheitern zu lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit auftreten kann, und es demzufolge an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Vermutungsregelung liefe daher regelmäßig gerade in den Fällen leer, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt.

Die Vermutung ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich – anders als in dem hier entschiedenen Fall – um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Hat er die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.

Obwohl der Bundesgerichtshof in diesem Punkt dem Berufungsgericht gefolgt ist, hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht sich nicht verfahrensfehlerfrei mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt hat, die Beseitigung der Karosserieverformung koste allenfalls 100 € und sei daher nur ein unerheblicher Mangel, der den Kläger nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtige.

Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04
LG Heilbronn – 5 O 95/04 ./. OLG Stuttgart – 19 U 130/04

vollständiges Urteil als pdf [127 KB]

BGH VI ZR 357/03

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.
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Geschwindigkeitsgrenze auf Autobahnen

Geschwindigkeitsgrenze auf Autobahnen für Kleintransporter bei 80 km/h

1.Auf Autobahnen dürfen gem. § 18 V Nr.1 StVO nur solche Fahrzeuge mehr als 80 km/h fahren, die weniger als 3,5 t wiegen. Pkw dürfen auch bei einem höheren Gesamtgewicht ein schnelleres Tempo als 80 km/h fahren.

2.Ausschlaggebend für die Bewertung als Pkw oder Lkw ist nicht nur die Zulassung des Fahrzeuges als Pkw oder Lkw. Um den Personenverkehr zu fördern, ist eine restriktive Einschätzung des Begriffs des Pkw vorzunehmen.

3.Als Pkw sind Fahrzeuge im Rahmen des § 18 V Nr.1 StVO anzusehen, die in erster Linie zum Transport von Personen verwendet werden. Daher ist ein Kleintransporter wie einen Mercedes Sprinter nicht als Pkw einzustufen.

OLG BRANDENBURG vom 20.01.2005, 2 SS OWI 200/Z/04

und

*Geschwindigkeitsüberschreitung mit „Mercedes-Sprinter“:*

Lt. BGH ist der Pkw- bzw. Lkw-Status nicht maßgebend.

Anmerkung zu OLG Hamm, NJW 2006, 241.

Die vorliegende Entscheidung ist insbesondere für die Halter von Lieferfahrzeugen interessant. Das OLG Hamm hatte über die Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw bzw. Lkw zu entscheiden. Hintergrund dieser Entscheidung war die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Fahrzeug vom Typ Mercedes Sprinter fuhr auf einer Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h.

Nach den Feststellung war das Fahrzeug mit einer separaten Ladefläche versehen, die durch eine dauerhaft installiert und mit Nieten an der Fahrzeugkarosserie befestigten Wand von der Fahrgastzelle abgetrennt war. Der Laderaum war seitlich mit Holz beplankt und hatte keine Fenster; der Fahrzeugboden war ebenfalls mit Holzplatten ausgelegt.

Das OLG Hamm hat ausgeführt, dass ein Fahrzeug Typ Mercedes-Sprinter als Lkw im Sinne des Straßenverkehrsrechts anzusehen ist. Die Bezeichnung der Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Ausschlaggebend für die konkrete Einordnung ist die konkrete Bauart, Ausstattung oder Einrichtung des Fahrzeuges.
Diese erachtete das Gericht vorliegend als ausschließlich zum Gütertransport bestimmt und geeignet.

Als Konsequenz ist aus diesem (und ähnlichen) Urteilen zu entnehmen, dass für Lieferfahrzeuge gleichen Typs und entsprechenden Aufbaus die für Lkw geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten sind.

BGH VI ZB 7/05

außergerichtliche Sachverständigenkosten

Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Pri-vatsachverständigen (Fortführung von BGHZ 153, 235)
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