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Sachverständige raten Autofahrern nach einem Unfall: Nicht auf freie Werkstattwahl verzichten

Berlin, 1. Mai 2005: Immer wieder lassen sich Autofahrer von der Versicherung des Unfallverursachers in Werkstätten dirigieren, die sie aus eigener Entscheidung nicht aufgesucht hätten. Dadurch können Garantie- und Kulanzansprüche beim Fahrzeughersteller verloren gehen, was sich auf den Wert des Fahrzeugs auswirken kann, hat jetzt der Kfz-Sachverständigenverband BVSK in Berlin betont. BVSK-Geschäftsführer, Rechtsanwalt Elmar Fuchs: „Der Geschädigte hat Anspruch auf Reparatur in der Fachwerkstatt seiner Wahl zu den dort geltenden Lohnkosten.“

Selbst wenn der Autofahrer sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lässt, müssen ihm die Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt von der Versicherung erstattet werden, so Fuchs. Dieser Anspruch kann sich schnell auszahlen, wenn das Geld z.B. zur Anschaffung eines neuen Autos benötigt wird.

Der BVSK-Geschäftsführer weiter: „Die Reparaturkostenerstattung nur nach so genannten mittleren Stundenverrechnungssätzen, wie sie z.B. von der DEKRA ermittelt werden, ist nicht im Interesse der geschädigten Autofahrer. Gut beraten ist, wer nach einem Unfall einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit einem Schadengutachten beauftragt.“ Auch dieser Service gehört zu den Leistungen, auf die der Geschädigte Anspruch hat, und der von der Versicherung des Unfallverursachers reguliert wird.

Aus Unkenntnis über die geltende Rechtslage verzichten Autofahrer zudem oft auch auf einen Ausgleich des Wertverlustes. Fuchs: „Selbst für ältere Fahrzeuge muss der Wertverlust nach einem Unfall von den Versicherungen bezahlt werden.“ In der Praxis sind viele Autofahrer jedoch schon zufrieden, wenn ihr Fahrzeug schnell repariert wird. Dass ihr Wagen durch den Unfall auch an Wiederverkaufswert verloren hat, wird dabei oft vergessen. „Die so genannte merkantile Wertminderung gleicht diesen Verlust finanziell aus; BVSK-Sachverständige beachten das in ihren Gutachten“, so der Verbandsgeschäftsführer.


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